DAK-Gesundheit verschärft Abrechnungsregeln für Apotheken ab Mai 2026
Jonas SchulteDAK-Gesundheit verschärft Abrechnungsregeln für Apotheken ab Mai 2026
Ab dem 1. Mai 2026 gelten neue Regeln für Apotheken, die Kostenvoranschläge und Rechnungen an die DAK-Gesundheit einreichen. Die Krankenkasse warnt, dass falsche Preis- oder Mehrwertsteuerangaben zu Ablehnungen und Abrechnungsstreitigkeiten führen können. Apotheken müssen nun strengere Vorgaben bei der Meldung finanzieller Daten beachten.
Nach den aktualisierten Anforderungen sind Apotheken grundsätzlich verpflichtet, in elektronischen Kostenvoranschlägen Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) anzugeben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Vertrag bereits Bruttopreise (inklusive Mehrwertsteuer) vereinbart wurden. Zu jedem genannten Nettopreis muss zudem der zutreffende Mehrwertsteuer-Hinweis angegeben werden – etwa "Netto (regulärer MwSt-Satz)" oder "Netto (ermäßigter MwSt-Satz)". Dadurch wird sichergestellt, dass der anwendbare Steuersatz klar erkennbar ist.
Bei der automatisierten Abrechnung wird das Verfahren noch detaillierter: Apotheken müssen sowohl den Preis als auch einen entsprechenden MwSt-Schlüssel übermitteln – etwa "1" für den regulären oder "2" für den ermäßigten Satz. Ein MwSt-Hinweis entfällt jedoch, wenn die Abrechnung auf vertraglich vereinbarten Bruttopreisen basiert oder eine Steuerbefreiung greift.
Die DAK-Gesundheit betont, dass Verstöße gegen diese Regeln zur Ablehnung von Einreichungen führen können. Falsche oder fehlende Mehrwertsteuerangaben könnten zudem Abrechnungsstreitigkeiten auslösen und Zahlungen verzögern.
Ziel der Änderungen ist es, die Angabe von Mehrwertsteuer-Informationen in Kostenvoranschlägen und Rechnungen zu vereinheitlichen. Apotheken müssen ihre Systeme bis zum Stichtag im Mai 2026 anpassen, um finanzielle und administrative Probleme zu vermeiden. Von den neuen Vorgaben unberührt bleiben Apotheken, die bereits vertragliche Vereinbarungen zu Bruttopreisen oder Steuerbefreiungen haben.






