06 May 2026, 20:04

Sachsen-Anhalt verschärft Regeln: Eigentümer zahlen für marode Häuser – nicht die Steuerzahler

Teilweise abgerissenes Gebäude mit verstreuten Holzplanken und Schutt, zerbrochene Fenster und Türen.

Sachsen-Anhalt verschärft Regeln: Eigentümer zahlen für marode Häuser – nicht die Steuerzahler

Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA) gebilligt. Die neuen Regelungen sollen verhindern, dass Steuerzahler die Kosten für die Sicherung oder den Abriss gefährdeter Gebäude tragen müssen. Stattdessen wird die Verantwortung stärker bei den Eigentümern liegen, die ihre Pflichten vernachlässigen.

Nach den geplanten Änderungen können die kommunalen Bauaufsichtsbehörden Eigentümer anweisen, Gefahren zu beseitigen, wenn ein Gebäude einsturzgefährdet ist. Die Kosten für diese Maßnahmen müssen die Eigentümer selbst tragen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde die Arbeiten in Auftrag geben – und dem Eigentümer die vollen Kosten in Rechnung stellen.

Die Auslagen für solche Ersatzvornahmen werden künftig als öffentliche Lasten auf dem Grundstück eingetragen. Das bedeutet, dass diese Forderungen im Zwangsversteigerungsverfahren den gleichen Rang wie andere öffentliche Lasten erhalten. Zudem können die Behörden Verzugszinsen auf unbezahlte Rechnungen für solche Maßnahmen erheben.

Die Novelle vereinfacht die Durchsetzung, indem sie den Kommunen ermöglicht, die Kosten im Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Innenministerin Dr. Tamara Zieschang betonte, dass die Änderungen den Gemeinden helfen werden, verwahrloste Immobilien effektiver zu bekämpfen.

Das Gesetz stellt sicher, dass die Eigentümer – und nicht die Steuerzahler – die finanziellen Lasten für den Umgang mit unsicheren Gebäuden tragen. Die Kommunen erhalten schärfere Instrumente, um die Einhaltung der Vorschriften durchzusetzen und ihre Auslagen zurückzufordern. Die neuen Regelungen präzisieren zudem die Rangfolge der Forderungen bei Zwangsversteigerungen und machen das Verfahren berechenbarer.

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