19 April 2026, 10:05

Brandenburg entlässt Polizeianwärter wegen mangelnder Verfassungsloyalität

Ein Bild auf Papier zeigt einen Stier, der mehrere Menschen von seinem Rücken wirft, mit einem hölzernen Zaun im Hintergrund und Text unten, der lautet: "ein dunkler Stadtgesetzfall - Teil zwei: der Fall mit einer zusätzlichen Vergünung für den Anwalt abgelehnt."

Brandenburg entlässt Polizeianwärter wegen mangelnder Verfassungsloyalität

Zwei Polizeianwärter in Brandenburg sind rechtmäßig aus dem Dienst entlassen worden, nachdem schwerwiegende Zweifel an ihrer Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands aufkamen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entlassung und betonte, dass die Loyalität zur Verfassung eine grundlegende Voraussetzung für Beamte sei.

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Die Polizeiakademie Brandenburg beendete die Ausbildung der beiden Kandidaten, nachdem Berichte von Ausbildern und Kollegen vorlagen. Zeugen schilderten detailliert verfassungsfeindliche Äußerungen der Männer, was Bedenken an ihrer Eignung für den öffentlichen Dienst aufkommen ließ. Die Akademie handelte auf Grundlage dieser Erkenntnisse und argumentierte, dass bereits begründete Zweifel an der Verfassungsloyalität eine Entlassung rechtfertigen.

Die Anwärter legten gegen die Entscheidung Widerspruch ein, doch ein unteres Gericht wies ihre Klage ab. Ihr letzter Versuch, das Urteil anzufechten, scheiterte, als das Oberverwaltungsgericht den Fall endgültig abschwächte. Die Richter betonten, dass Beamte die freiheitlich-demokratischen Grundsätze des Grundgesetzes aktiv verteidigen und wahren müssen.

Das Urteil ist nun rechtskräftig; den entlassenen Anwärtern stehen keine weiteren Rechtsmittel mehr zur Verfügung. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass Verfassungsloyalität für Beamte nicht verhandelbar ist. Beide Männer wurden aufgrund glaubwürdiger Beweise für verfassungsfeindliches Verhalten aus ihrem Ausbildungsprogramm ausgeschlossen. Der Fall schafft einen klaren Präzedenzfall für künftige Entlassungen unter ähnlichen Umständen.

Quelle