04 April 2026, 02:05

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab

Ein altes Buch mit Illustrationen und Text, das verschiedene Arten von Sperma beschreibt.

Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine Spende gezeugt wurde, forderte Auskunft darüber, wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Informationen habe.

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Im Mittelpunkt des Falls stand ein Arzt, der Spermien des biologischen Vaters der Klägerin für künstliche Befruchtungen nutzte. Aus den medizinischen Unterlagen ging hervor, dass bis 2013 durch seine Spenden 102 Kinder gezeugt wurden. Allerdings machten unvollständige Dokumentationen und die Unsicherheit, ob alle Halbgeschwister in Datenbanken erfasst sind, präzise Angaben unzuverlässig.

Die Klägerin argumentierte, sie benötige die Informationen, um zufällige inzestuöse Beziehungen zu vermeiden und ihre genetische Herkunft zu verstehen. Zudem verwies sie auf Bedenken hinsichtlich einer vererbbaren Autoimmunerkrankung. Das Gericht wies diese Argumente zurück und urteilte, dass ihr Lebensstil und ihr Selbstbild durch das Fehlen dieser Details nicht beeinträchtigt würden.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsverfahren bestätigten die Abweisung. Die Richter anerkannten zwar ihr Recht, ihre biologische Abstammung zu kennen, fanden jedoch keine rechtliche Grundlage für die Offenlegung der Anzahl der Empfängnisse oder Lebendgeburten. Das deutsche Recht, einschließlich des Samenspenderregistergesetzes, sieht keine Pflicht vor, solche Daten an durch Spenden gezeugte Personen weiterzugeben.

Das Urteil bestätigt, dass durch Samenspenden gezeugte Personen keine konkreten Angaben über die Nutzung der Spermien ihres biologischen Vaters verlangen können. Das Gericht betonte, dass die geltenden Gesetze den Anspruch der Klägerin auf exakte Geschwisterzahlen nicht stützen. Ohne verlässliche Aufzeichnungen oder einen rechtlichen Anspruch auf die Informationen wurde ihre Forderung als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle